Feier für die Verabschiedung eines Arbeitnehmers kein Arbeitslohn

Die feierliche Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt bei diesem nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Arbeitslohn liegt auch insoweit nicht vor, als die Kosten auf den Arbeitnehmer und auf seine vom Arbeitgeber eingeladenen Familienangehörigen entfallen.

Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören nicht nur das eigentliche Gehalt bzw. der Arbeitslohn, sondern auch Sachbezüge, z.B. eine zur Verfügung gestellte Wohnung, Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zukommen lässt. Ein Sachbezug kann daher auch darin liegen, dass der Arbeitgeber die Kosten für eine private Feier des Arbeitnehmers übernimmt.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Bank, deren Vorstandsvorsitzender X im Jahr 2019 in den Ruhestand ging. Die Bank lud zur „Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden X und Einführung des neuen Vorstandsvorsitzenden sowie Übergabe des Vorstandsvorsitzes“ 300 Gäste aus den Bereichen öffentliches Leben, Politik, Verwaltung und Wirtschaft sowie ausgewählte Arbeitnehmer ein. Außerdem wurden acht Familienangehörige des X eingeladen. Die Veranstaltung fand in den Räumen der Bank statt. Die Bank trug die Kosten für die gesamte Veranstaltung. Das Finanzamt behandelte die gesamten Kosten als Arbeitslohn des X und erließ gegenüber der Klägerin einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid. Die Bank akzeptierte die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid, soweit die Kosten auf X und seine acht Familienangehörigen entfielen, und wehrte sich im Übrigen gegen den Haftungsbescheid.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Die von der Bank getragenen Kosten führten nicht zu Arbeitslohn des X. Es fehlt nämlich an einer objektiven Bereicherung, weil es sich nicht um eine private Feier des X, sondern um ein Fest seines Arbeitgebers (Bank) handelte.

  • Ein Fest des Arbeitgebers ist zu bejahen, wenn der Arbeitgeber als Gastgeber auftritt, die Gästeliste erstellt, überwiegend Geschäftsfreunde und -kunden bzw. Personen des öffentlichen Lebens einlädt, das Fest in den Räumen des Arbeitgebers stattfindet und wenn das Fest den Charakter einer betrieblichen Feier aufweist.

  • Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt. Die Bank hat eingeladen und die Gästeliste erstellt. Bei den eingeladenen Gästen handelte es sich überwiegend um Geschäftsfreunde sowie um Personen des öffentlichen Lebens. Ferner fand die Feier in den Räumen der Bank statt. Außerdem wurde auf der Veranstaltung der neue Vorstandsvorsitzende vorgestellt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand ganz überwiegend beruflichen Charakter hat, da die Verabschiedung der letzte Akt des Arbeitnehmers in seinem aktiven Dienst ist.

Hinweise: Als unbeachtlich sah es der BFH an, dass auch acht Familienangehörige des X an der Feier teilnahmen. Hierdurch wurde aus der betrieblichen Feier keine private Feier; vielmehr stellt eine Teilnahme der Familienangehörigen lediglich eine bloße Begleiterscheinung der betrieblichen Feier dar, wenn die Teilnahme der Angehörigen gesellschaftlich üblich ist und die Familienangehörigen vom Arbeitgeber eingeladen worden sind. Auch der auf X selbst entfallende Anteil der Kosten war nicht als Arbeitslohn zu besteuern, weil die Teilnahme des X ein bloßer Reflex der betrieblichen Feier der Klägerin war.

Der BFH konnte aber nicht den gesamten Lohnsteuer-Haftungsbescheid aufheben, weil die Bank die Lohnsteuer akzeptiert hatte, soweit sie auf den X und seine acht Familienangehörigen entfiel.

Mit seinem Urteil widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung und stellt klar, dass Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung objektiv als betriebliches Fest des Arbeitgebers ausgestaltet ist.

Quelle: BFH, Urteil vom 19.11.2025 – VI R 18/24; NWB