Einlage eines Familienheims in eine Ehegattengesellschaft schenkungsteuerfrei
13. December 2025
Legt ein Ehegatte das von beiden Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken genutzte Familienheim unentgeltlich in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein, an der beide Ehegatten zu je 50 % beteiligt sind, ist dies schenkungsteuerfrei. Denn die Einlage wird von der gesetzlichen Schenkungsteuerfreiheit für Familienheime erfasst.
Hintergrund: Die Schenkungsteuer erfasst jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Beschenkte auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Bestimmte Zuwendungen sind nach dem Gesetz steuerfrei. So ist z.B. die Übertragung des Eigentums oder Miteigentums an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienheim auf den anderen Ehegatten schenkungsteuerfrei.
Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und wohnten in einem Einfamilienhaus, das allein der Ehefrau gehörte. Die Kläger gründeten am 6.8.2020 eine GbR, an der sie zu jeweils 50 % beteiligt waren, und vereinbarten im Gesellschaftsvertrag, dass die Ehefrau das Einfamilienhaus samt Grundstück unentgeltlich in die GbR einlegt. Die GbR wurde anschließend als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück war ca. 3,6 Mio. € wert. Das Finanzamt ging von einer Schenkung der Ehefrau an den Ehemann hinsichtlich der Grundstückshälfte im Wert von ca. 1,8 Mio. € aus und setzte gegenüber dem Ehemann Schenkungsteuer in Höhe von ca. 245.000 € fest.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage des Ehemanns statt:
Zwar stellte die Einlage des Grundstücks mit dem Familienheim in die GbR eine Schenkung der Ehefrau an den Ehemann dar. Bei einer freigebigen Zuwendung an eine Personengesellschaft wird schenkungsteuerlich nicht die Personengesellschaft beschenkt, sondern die an ihr beteiligten Gesellschafter. Daher kam die Übertragung des Grundstücks auf die GbR im Umfang von 50 % dem Ehemann zugute.
Allerdings ist die Schenkung steuerfrei, da die gesetzliche Regelung für die Übertragung des Eigentums bzw. Miteigentums an einem Familienheim auf den Ehegatten greift. Diese Befreiungsvorschrift gilt auch bei der Einlage des Familienheims in eine GbR, auch wenn der Ehemann hierdurch kein Eigentum bzw. Miteigentum an dem Grundstück erhalten hat, sondern das Eigentum nur der GbR zustand. Da schenkungsteuerlich der Ehemann als Gesellschafter der GbR als Beschenkter gilt, ist es folgerichtig, ihn so zu behandeln, als habe er selbst das hälftige Eigentum an dem Grundstück erhalten.
Hinweise: Die Schenkungsteuerfreiheit im Streitfall entspricht dem BFH zufolge dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Steuerbefreiung für die Übertragung des Eigentums bzw. Miteigentums an einem Familienheim unter Ehegatten. Der Gesetzgeber will nämlich die Zuwendung des Familienheims unter Ehegatten zu Lebzeiten aus der Besteuerung herausnehmen.
Auch die Vererbung eines Familienheims an den Ehegatten ist erbschaftsteuerfrei, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim unverzüglich für die Selbstnutzung vorsieht. Die steuerfreie Vererbung des Familienheims an ein Kind setzt hingegen voraus, dass das Kind das Familienheim anschließend selbst nutzt; zudem gilt die Steuerfreiheit nur, soweit die Wohnfläche des Familienheims 200 qm nicht übersteigt, so dass die Vererbung einer darüber hinausgehenden Wohnfläche steuerpflichtig ist.
Der Gesetzgeber hat mittlerweile ausdrücklich geregelt, dass bei einer Schenkung an eine Personengesellschaft ausdrücklich deren Gesellschafter – und nicht die Personengesellschaft – als Beschenkte gelten. Schenkt hingegen eine Personengesellschaft etwas, gilt nach dem Gesetz der Gesellschafter der Personengesellschaft als Schenker, nicht jedoch die Personengesellschaft.
Quelle: BFH, Urteil vom 4.6.2025 – II R 18/23; NWB